Norm
StPO §292Rechtssatz
Gesetzwidrige Verhandlungsdurchführung vor dem Erstrichter (anstatt vor dem Schöffengericht) gereicht dem Beschuldigten schon deshalb zum Nachteil, weil im Schöffengerichtsverfahren Verteidigerzwang bestanden hätte (so schon 12 Os 143/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100513Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009