Norm
AußStrG §276 Abs2Rechtssatz
Eine unmittelbare Anwendung der für die freiwillige Feilbietung geltenden Bestimmungen des § 376 Abs 2 AußStrG, wonach bereits in dem die Feilbietung anordnenden Beschluß anzugeben ist, was mit dem Erlös zu geschehen hat, ist auf die gerichtliche Feilbietung nach § 352 EO nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004579Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00150_7900000_001