Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
1. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der der Öffentlichkeit eine Fitnessanlage zur körperlichen Ertüchtigung zur Verfügung stellt.
2. Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, sodass bei normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mitverursachte) verursachte Schäden auftreten können. Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden.
3. Die Haftung des Halters einer Fitnessanlage für Schäden die auf die nicht ordnungsgemäße Errichtung der Anlage zurückzuführen sind, kann nicht einseitig durch Anbringung eines Schildes, wonach die Benützung auf eigene Gefahr erfolge, ausgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023427Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008