Norm
EO §278Rechtssatz
Wohl hat der Vollstrecker beim Freihandverkauf den Käufer auszuwählen der den höchsten Preis bietet (und ihn auch bezahlen kann), er hat an sich auch nicht danach zu forschen, ob der Bieter über die notwendige Barschaft verfügt, um den Kaufpreis nach Zustandekommen des Kaufes sofort zu bezahlen; wenn ihm aber bereits bekannt ist, daß ein Bieter kein Bargeld bei sich hat und daher den Kaufpreis nach Kaufabschluß nicht sofort erlegen kann, dann liegt in der Nichtzulassung eines (weiteren) Anbotes dieses Kaufinteressenten keine die Aufhebung des Freihandverkaufes rechtfertigende grobe Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003753Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0030OB00038_7900000_001