Norm
JN §104 CRechtssatz
Für den urkundlichen Nachweis einer Gerichtsstandvereinbarung kann auch eine Urkunde genügen, auf der die Unterschrift des Beklagten nur im Durchschreibeverfahren angebracht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015