RS OGH 1980/1/16 1Ob788/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

JN §104 C

Rechtssatz

Für den urkundlichen Nachweis einer Gerichtsstandvereinbarung kann auch eine Urkunde genügen, auf der die Unterschrift des Beklagten nur im Durchschreibeverfahren angebracht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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