Norm
ZPO §473Rechtssatz
Die Regelungen des Berufungsvorverfahrens (§ 473 Abs 2 ZPO) und des Rekursverfahrens (§ 526 Abs 1 ZPO) stimmen darin überein, daß das Rechtsmittelgericht zwar die ihm erforderlichen erscheinenden Erhebungen durchführen oder veranlassen kann, aber keine mündliche Verhandlung anzuordnen hat. Die ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien (SZ 46/25, RZ 1968, 108 ua) vorzunehmenden Beweisaufnahmen können daher nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041847Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0010OB00788_7900000_002