Norm
ABGB §364c B1Rechtssatz
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018