RS OGH 1980/1/16 3Ob38/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

EO §278
EO §280 Abs1 und Abs2

Rechtssatz

Mit der Genehmigung des Freihandverkaufes entscheidet das Gericht lediglich die Frage, ob dieser von der Norm - Versteigerung - abweichende Verwertungsvorgang durchgeführt werden soll. Der namhaft gemachte Käufer erwirbt durch diese Genehmigung nicht den Anspruch, daß die Pfandgegenstände nur an ihn und nur um den angebotenen Preis verkauft werden. Er tritt nur als Mitbieter auf und erwirbt durch sein Anbot nicht mehr Rechte wie ein Mitbieter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003762

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0030OB00038_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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