Norm
ZPO §473Rechtssatz
Wie im Rekursverfahren können auch im Berufungsvorverfahren ohne Formalitäten und ohne Zuziehung der Parteien vorzunehmende Beweisaufnahmen nicht zu einer Umwürdigung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise führen; nur Feststellungen, die allein auf Grund mittelbarer Beweisaufnahmen und (oder) durch Urkundeneinsicht getroffen werden, können geändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041866Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0010OB00788_7900000_003