RS OGH 1980/1/16 1Ob788/79, 1Ob178/15f

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Veröffentlicht am 16.01.1980
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Norm

ABGB §1016
JN §104 A
JN §104 C
JN §104 H

Rechtssatz

Wurde eine Zuständigkeitsvereinbarung ohne Vollmacht des Klägers getroffen, liegt eine Genehmigung dieses Vorgehens allein schon darin, dass sich der Kläger bei Vorlage der Urkunde selbst auf das Handeln in seinem Namen beruft. Dass auch ein Handeln ohne Vollmacht im verfahrensrechtlichen Bereich nachträglich genehmigt werden kann, ergibt sich, wenn Zuständigkeitsvereinbarungen nicht ohnehin wie privatrechtliche Verträge zu beurteilen sind, aus den §§ 37, 38 ZPO, aber auch aus § 477 Abs 1 Z 5 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019740

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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