TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/9 2002/18/0293

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Veröffentlicht am 09.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1963, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. November 2002, Zl. SD 306/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. November 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend. Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehr als elf Jahren (seit dem 23. Juni 1991) im Bundesgebiet. Sein Asylantrag sei letztlich am 11. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen worden. Seither sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gegeben.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet, er lebe jedoch von seiner Gattin getrennt. Er führe eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit der Gattin seines verstorbenen Bruders. Diese Lebensgefährtin sei "zum befristeten Aufenthalt nach dem Asylgesetz derzeit berechtigt, ein Aberkennungsverfahren ist anhängig." Die erforderlichen Mittel zum Unterhalt verdiene der Beschwerdeführer durch eine Erwerbstätigkeit, die er auf Grund einer ihm erteilten Arbeitserlaubnis ausübe. Familiäre Bindungen bestünden zu einem zweiten Bruder, welcher in Wien lebe, mit dem der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt pflege. Zweifelsfrei sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe durch seinen mittlerweile eineinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verstoßen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Aufenthaltes auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung auf Grund eines Asylantrages gestützt habe, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Der Zuerkennung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis sei wiederholt die Zustimmung durch das Bundesministerium für Inneres versagt worden. Die Erlassung der Ausweisung sei dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Mangels sonstiger in besonderer Weise zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde lässt die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen bestehen gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keine Bedenken.

2.1. Im Grund des § 37 FrG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in Österreich in aufrechter Lebensgemeinschaft lebe und einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen bei weitem überschritten und den Normzweck des § 37 Abs. 1 FrG nachhaltig verkannt.

2.2. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit Juni 1991 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf und war als Asylwerber bis zum Abschluss seines Asylverfahrens am 11. Mai 2001 im Besitz einer (asylrechtlichen) vorläufigen Aufenthaltsberechtigung. Seither ist sein Aufenthalt unrechtmäßig. Er führt eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit der Gattin seines verstorbenen Bruders. Sein Antrag vom 17. August 2000 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Tätigkeit" wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 27. August 2002 gemäß § 14 Abs. 2 FrG rechtskräftig abgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war erfolglos (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0235). Wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt, ist für den Beschwerdeführer zunächst ab November 1998 eine Beschäftigungsbewilligung und zuletzt eine Arbeitserlaubnis, gültig bis zum 25. Februar 2003, erteilt worden.

Im angefochtenen Bescheid wird zwar zutreffend die Auffassung vertreten, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die belangte Behörde maß aber im vorliegenden Fall den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht das ihnen gebührende Gewicht bei. Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids unbestritten schon seit über elf Jahren in Österreich auf. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist dem Beschwerdeführer während der Dauer des Asylverfahrens (seit 25. Juni 1991) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen. Dies gilt auf Grund der jeweiligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch für die Zeit der zu den hg Zlen. 94/01/0150 und 97/01/0901 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Von daher war der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers (sieht man von den kurzen Zeiträumen zwischen der Erlassung der zwei negativen Asylbescheide in zwei Rechtsgängen und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die dagegen gerichteten Beschwerden

ab) bis zur rechtskräftigen Abweisung des Asylantrags mit Bescheid 11. Mai 2001 - somit bis etwa 18 Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen der belangten Behörde zufolge eine seinem schon längeren Aufenthalt entsprechende soziale Integration aufzuweisen und ist zudem berufstätig. Von daher kann nicht mehr gesagt werden, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als die für seine Ausweisung sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen, zumal sich weder aus den Feststellungen noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführer an der langen Dauer des Asylverfahrens ein Verschulden träfe und auch nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0223).

3. Da die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 9. Mai 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180293.X00

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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