Rechtssatz
Ist das Opfer ohnehin bereit, die abgenötigte Leistung zu tätigen, liegt nur versuchte Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) vor, weil es in diesem Fall an der zur Tatbestandsvollendung erforderlichen Willensbeugung fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093359Dokumentnummer
JJR_19800117_OGH0002_0120OS00174_7900000_002