RS OGH 1980/1/17 7Ob65/79, 2Ob231/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1980
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Norm

EKHG §6
EKHG §19 Abs2

Rechtssatz

Verstößt der beauftragte Lenker gegen das zumindest konkludente Verbot des Konsums von Alkohol, so ist dies eine Disziplinarwidrigkeit gegenüber dem Auftraggeber, macht jedoch die Fahrt noch nicht zur Schwarzfahrt, denn sonst wäre jede Inbetriebnahme durch einen vom Halter verschiedenen alkoholisierten Lenker als Schwarzfahrt zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 65/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 65/79
    Veröff: ZVR 1980/242 S 227
  • 2 Ob 231/16h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 231/16h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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