Norm
EKHG §6Rechtssatz
Verstößt der beauftragte Lenker gegen das zumindest konkludente Verbot des Konsums von Alkohol, so ist dies eine Disziplinarwidrigkeit gegenüber dem Auftraggeber, macht jedoch die Fahrt noch nicht zur Schwarzfahrt, denn sonst wäre jede Inbetriebnahme durch einen vom Halter verschiedenen alkoholisierten Lenker als Schwarzfahrt zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017