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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Februar 2003, Zl. MA 63-T 172/2002, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses mit den Berechtigungen nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 im näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 2 in Zusammenhalt mit §§ 87 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0075 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei ein "prosperierendes Unternehmen"; es würden sämtliche Steuern und behördliche Vorschreibungen fristgerecht bezahlt und es bestünden keine Schulden. Der Entzug würde die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig treffen, weil "wir bei unseren Gästen unter der Bezeichnung bekannt sind" und es gelungen sei, "trotz des Todes von R den Betrieb fortzuführen". Zur Zuverlässigkeit von G werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. G habe seit seiner letzten Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel geführt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. November 2002, Zl. AW 2002/04/0044, und vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).
Auch vermag er - nach dem Antragsvorbringen - die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Davon ausgehend ist dem Provisorialverfahren entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin gegeben sind. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigung geförderter Straftaten des Geschäftsführers G ist daher vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Dem Antrag war somit schon aus dem dargelegten Grund nicht stattzugeben, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Wien, am 12. Mai 2003
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchZwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040016.A00Im RIS seit
29.08.2003Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009