Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Ist das Opfer ohnehin bereit, die abgenötigte Leistung zu tätigen, liegt nur versuchte Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) vor, weil es in diesem Fall an der zur Tatbestandsvollendung erforderlichen Willensbeugung fehlt.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0090808 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090808;RS0093359Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019