RS OGH 1980/1/17 12Os174/79, 12Os65/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1980
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Norm

StGB §15 C2
StGB §105 A1

Rechtssatz

Ist das Opfer ohnehin bereit, die abgenötigte Leistung zu tätigen, liegt nur versuchte Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) vor, weil es in diesem Fall an der zur Tatbestandsvollendung erforderlichen Willensbeugung fehlt.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0090808 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090808;RS0093359

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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