Norm
VersVG §158cRechtssatz
In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach § 158 f VersVG nicht erblickt werden, denn nach § 158 c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080706Dokumentnummer
JJR_19800117_OGH0002_0070OB00001_8000000_004