Norm
ZPO §528 D2Rechtssatz
Soweit in einer Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, sind die Revisionsausführungen als Revisionsrekurs zu betrachten, der jedoch im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044181Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016