TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/13 2001/15/0097

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Veröffentlicht am 13.05.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §201;
BAO §239;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Z Gesellschaft mbH in Z, vertreten durch Audit Services Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 28. März 2001, Zl. 1352/1- V6/01, betreffend Festsetzung (Feststellung des Abgabenanspruchs hinsichtlich) des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1995 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit als Rückzahlungs- bzw. Gutbuchungsantrag bezeichnetem Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, dass für ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer für den Zeitraum 1995 bis 2000 Dienstgeberbeiträge samt Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in nach Abgabenart und Jahr näher aufgegliederter Höhe abgeführt worden seien. Auf Grund der vorliegenden Rechtsmeinungen, des Schrifttums und der Rechtsprechung zur Abfuhrpflicht von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen für Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern halte sie die Einhebung dieser Abgaben in ihrem Fall für rechtswidrig. Daher stelle sie den Antrag, diese Abgaben dem Steuerkonto gutzuschreiben.

Mit einer als Feststellungsbescheid überschriebenen Erledigung vom 5. Februar 2001 stellte das Finanzamt gemäß § 201 BAO in Verbindung mit § 92 BAO fest, "dass für die in der Folge angeführten Zeiträume und in der dargestellten Höhe Beitragspflicht im Sinne der §§ 41 FLAG sowie 122 und 126 WKG besteht". Sodann führte das Finanzamt zu dem jeweiligen Jahr die im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2000 angeführten Beträge an. Der Bescheid enthielt als Begründung lediglich den Satz: "Die Bescheiderstellung erfolgt auf Grund ihres Antrages vom 28.12.2000."

Dagegen berief die Beschwerdeführerin. Mit dem bekämpften Bescheid seien die Geschäftsführerbezüge ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterworfen worden. Die Berufung richte sich gegen die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages dazu. Im Wesentlichen stützte sich die Beschwerdeführerin sodann auf eine von ihr gesehene Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im bekämpften Bescheid angeführten Abgabe würden unverändert bleiben; die Fälligkeit dieser Abgabe erfahre keine Änderung. Über Antrag der Beschwerdeführerin habe das Finanzamt "einen Feststellungsbescheid" gemäß § 201 BAO erlassen, "in dem es den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zu diesem antragsgemäß festsetzte". Die von der Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Berufung angeführte Verfassungswidrigkeit habe die belangte Behörde nicht zu prüfen, weswegen die Berufung abzuweisen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung von Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag hinsichtlich der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1995 bis 2000 verletzt.

Gemäß § 43 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Die Bestimmung über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und gemäß § 79 Abs. 1 leg. cit. die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (für die Jahre 1995 bis 1998) und des § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (für 1999 und 2000) kann ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 43 FLAG eingehoben werden.

Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß § 201 BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Mit dem Antrag an das Finanzamt vom 28. Dezember 2000 begehrte die Beschwerdeführerin, die Beträge der von ihr für die Jahre 1995 bis 2000 entrichteten Dienstgeberbeiträge und Zuschlag dazu dem Steuerkonto gutzuschreiben. Bei verständiger Würdigung dieses Antrages, ist darunter das Begehren zu verstehen, wegen unrichtiger Selbstberechnung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben diese in richtiger Höhe (nach Ansicht der Beschwerdeführerin wegen Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen) mit Null festzusetzen, damit die Beschwerdeführerin die Rückzahlung (§ 239 BAO) des dadurch entstehenden Guthabens beantragen könne.

So wertet etwa der Verwaltungsgerichtshof einen auf Unrichtigkeit der Selbstbemessung einer Abgabe gestützten Rückzahlungsantrag dahin, dass ein solcher Antrag die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe auslöst, wenn eine solche noch nicht erfolgt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, 2002/17/0153, mwN, und auch Stoll, BAO III, S. 2480).

Das Finanzamt gelangte offensichtlich zur Ansicht, dass die der Entrichtung zu Grunde liegende Abgabenbemessung durch die Beschwerdeführerin richtig sei, und stellte die "Beitragspflicht" in derselben Höhe fest, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 28. Dezember 2000 als abgeführt erklärt hatte. Folgerichtig hätte es aber den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2000 als unbegründet abweisen müssen, weil sich die Abgabenbemessung - nach Ansicht des Finanzamtes - nicht als unrichtig erwiesen hat. Der vom Finanzamt erlassene Feststellungsbescheid war somit unzulässig.

Die belangte Behörde hat durch Abweisung der Berufung gegen den bekämpften Feststellungsbescheid des Finanzamtes dessen Spruch übernommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, 2001/15/0077). Dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 13. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150097.X00

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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