Norm
ABGB §2Rechtssatz
Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Unkenntnis eines Landwirtes über die Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018