RS OGH 1980/1/22 5Ob709/79

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Veröffentlicht am 22.01.1980
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Norm

WEG 1975 §2
WEG 1975 §22 Abs1 Z3
WEG 1975 §23

Rechtssatz

Bei Abschluß einer Vereinbarung, die auf Verschaffung von Wohnungseigentum gerichtet ist, geht der Wohnungseigentumsorganisator von der selbstverständlichen Voraussetzung aus, daß der Wohnungseigentumsbewerber sich den Anforderungen gemäß verhalten werde, die das Zusammenleben mit anderen Wohnungseigentumsbewerbern in der mit ihnen zu begründenden Gemeinschaft erfordert und ihnen zumutbar erscheinen läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083028

Dokumentnummer

JJR_19800122_OGH0002_0050OB00709_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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