RS OGH 1980/1/22 9Os175/79, 13Os85/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1980
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Norm

StPO §321 A
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Im Alltag verwendete Ausdrücke, wie sie der Gesetzgeber im allgemeinen bei der Beschreibung der gesetzlichen Tatbilder benützt (deskriptive Begriffe), sind in der Regel nicht besonders zu erläutern (hier: Begriff "Schußwaffe", unter dem man im allgemeinen Sprachgebrauch auch eine nicht schußbereite Waffe versteht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100803

Dokumentnummer

JJR_19800122_OGH0002_0090OS00175_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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