Norm
StPO §321 ARechtssatz
Im Alltag verwendete Ausdrücke, wie sie der Gesetzgeber im allgemeinen bei der Beschreibung der gesetzlichen Tatbilder benützt (deskriptive Begriffe), sind in der Regel nicht besonders zu erläutern (hier: Begriff "Schußwaffe", unter dem man im allgemeinen Sprachgebrauch auch eine nicht schußbereite Waffe versteht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100803Dokumentnummer
JJR_19800122_OGH0002_0090OS00175_7900000_001