Norm
ZPO §461Rechtssatz
Beantragt eine Partei die Sachentscheidung des Gerichtes, weist aber das Gericht aus formellen Gründen den Antrag teilweise zurück, so ist die Gegenpartei durch eine solche Entscheidung nicht beschwert; sie hat grundsätzlich kein verfahrensrechtlich geschütztes Interesse, daß über den verfahrenseinleitenden Antrag der Gegenseite sachlich entschieden werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041561Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0030OB00010_8000000_001