RS OGH 1980/1/23 11Os143/79, 13Os77/80, 12Os79/09y, 15Os166/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1980
beobachten
merken

Norm

StGB §125

Rechtssatz

Beschädigung liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit einer Sache durch eine nicht bloß ganz unerhebliche Veränderung beeinträchtigt wird (hier: heruntergerissene Türverkleidung).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 143/79
    Entscheidungstext OGH 23.01.1980 11 Os 143/79
  • 13 Os 77/80
    Entscheidungstext OGH 28.08.1980 13 Os 77/80
    Vgl; Beisatz: Oder nicht unerhebliche Wertminderung. (T1)
  • 12 Os 79/09y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 79/09y
    Vgl; Beisatz: Zum einen minimale und unmaßgebliche Veränderungen der Sache, zum anderen Veränderungen, die ohne einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Kosten rückgängig gemacht werden können, unterfallen nicht dem Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 125 RN 35). (T2)
  • 15 Os 166/13w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 166/13w
    Auch; Beisatz: Hier: Das gewaltsame Eindrücken einer unversperrten, jedoch außen mit einem Türknauf versehenen und innen mit einer Vorhängekette gesicherten Wohnungstür mit Körperkraft, wodurch die Befestigung der Türkette aus der Verankerung im Türrahmen gerissen wurde, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 125 StGB. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten