Norm
StGB §125Rechtssatz
Beschädigung liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit einer Sache durch eine nicht bloß ganz unerhebliche Veränderung beeinträchtigt wird (hier: heruntergerissene Türverkleidung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014