Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Der Inhaber des Anderkontos ist der Bank gegenüber allein voll berechtigt - nicht bloß bevollmächtigt -. Die Bank steht mit dem Treugeber (also jenem, zu diesen Gunsten der Kontoinhaber das Geld verwaltet) in keiner Geschäftsbeziehung. Der Treugeber hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Treuhand, AnderkontoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022