Norm
ABGB §283Rechtssatz
Wurde jemand im Verlassenschaftsverfahren "in allen Fällen", in denen die erblasserischen Kinder durch ihren lebenden Elternteil nicht vertreten werden konnten, zum Kollisionskurator bestellt und nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahren nicht enthoben, so kann er die minderjährigen Kinder auch beim Abschluß späterer Vereinbarungen vertreten, ohne daß seine nochmalige Bestellung zum Kurator erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049132Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0060OB00735_7900000_001