Norm
ZPO §467 CaRechtssatz
Ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Berufungswerber mit seinen Berufungsausführungen nicht nur die Lösung der Rechtsfrage sondern auch der Tatfrage bekämpfte, hat es auch diese in die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung miteinzubeziehen, zumal es zufolge § 496 Abs 3 ZPO berechtigt ist, bei Erledigung einer Rechtsrüge auch Feststellungsmängel zu beheben, statt mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils vorzugehen (nur dem OGH ist dies verwehrt, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, vgl Fasching IV,324 und 326).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041905Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0030OB00630_7900000_001