RS OGH 1980/1/24 8Ob528/79 (5Ob534/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1980
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Norm

ZPO §272 Abs1 B
ZPO §503 Z2 C2a
ZPO §503 Z2 C3c

Rechtssatz

Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozeß auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen. Die Einbeziehung von Äußerungen eines Parteienvertreters anläßlich des Vortrages der Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung in die zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit als Zeuge angestellten Überlegungen durch das Berufungsgericht begründet nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 528/79
    Entscheidungstext OGH 24.01.1980 8 Ob 528/79
    Veröff: RZ 1981/27 S 108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040127

Dokumentnummer

JJR_19800124_OGH0002_0080OB00528_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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