Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Ist die Befürchtung kriminellen Rückfalls (schon) in Ansehung der Notwendigkeit sofortiger Strafvollstreckung verneint, dann ist damit implizite auch die für die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt nach § 21 Abs 2 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose negiert, weil andernfalls ein unlösbarer Widerspruch bestünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090419Dokumentnummer
JJR_19800124_OGH0002_0120OS00172_7900000_001