Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Hat die Unterlassungsverpflichtung nicht in einem Gesamtschuldverhältnis oder in einem Gesamthandschuldverhältnis ihren Ursprung, so haften die beiden beklagten Parteien jede für sich für die keineswegs nur gemeinsam zu erfüllende Unterlassung (ÖBl 1978,154).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079284Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0040OB00413_7900000_002