TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/14 2002/08/0272

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Veröffentlicht am 14.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §14 Abs4;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z9;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;
AlVG 1977 §7;
FrG 1997 §34 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Tanja Grifkovsky, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. Juli 2002, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-8355, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen von folgendem unstrittigen - zum Teil schon den Beschwerdeverfahren 2000/08/0120, 2001/08/0029 und 2002/08/0120 zu Grunde liegenden - Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, hielt sich seit 1990 im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war zunächst durch Sichtvermerke, später durch Aufenthaltsbewilligungen, zuletzt mit einer Aufenthaltsdauer bis 12. April 1994 zum Zwecke unselbständiger Erwerbstätigkeit geregelt. Sie lebte in Österreich mit ihrem Ehemann. Auf Grund einer bis 8. September 1997 gültigen Arbeitserlaubnis war sie bei einer Reinigungsfirma beschäftigt.

Am 4. Mai 1994 stellte sie den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Ebenso wurde ein neuerlicher Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 24. Februar 1995 rechtskräftig abgewiesen. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin am 1. August 1995 neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch dieser Antrag wurde im Instanzenzug abgewiesen. Gegen den hierüber letztinstanzlich ergangenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren zur Zl. 96/19/0819 endete mit Beschluss vom 21. August 1998. Damit wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. In der Begründung hiezu heißt es, die Beschwerde sei am 1. Jänner 1998 anhängig gewesen; gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG sei der angefochtene Bescheid am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Februar 1996 ausgewiesen und musste am 24. Mai 1996 das Bundesgebiet verlassen.

Im November 1999 konnte die Beschwerdeführerin mit einem Reisevisum (§ 6 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997) wiederum in das Bundesgebiet einreisen. Danach wurde ihr zunächst eine Niederlassungsbewilligung vom 20. Dezember 1999 bis 20. Juni 2000 und im Anschluss daran eine solche für jeglichen Aufenthaltszweck für die Dauer vom 26. Juli 2000 bis 26. Juli 2001 erteilt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 21. Jänner 2000 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2000 abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin in Österreich habe am 30. September 1996 geendet. Seit diesem Zeitpunkt lägen keine Versicherungszeiten in Österreich vor. Die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge auch im Ausland keiner Beschäftigung nachgegangen.

Die Beschwerdeführerin erhob damals Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Behauptung, die Tatsache, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht angehört habe, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass ihr von den Aufenthaltsbehörden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtswidrig versagt worden sei. Das Arbeitsmarktservice hätte den Zeitraum der rechtswidrigen Versagung einer Aufenthaltsbewilligung bis zur möglichen Rückkehr nicht zum Anlass für eine Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nehmen dürfen.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, 2000/08/0120, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ging - soweit hier von Bedeutung - davon aus, dass ein von der Beschwerdeführerin behauptetes rechtswidriges Verhalten der Aufenthaltsbehörden nicht vorgelegen sei.

Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Februar 2000 neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2000 abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 AlVG i. V.m. § 34 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 nicht zur Verfügung gestanden sei.

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 2001/08/0029, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, der in § 7 Abs. 3 Z. 3 AlVG genannte Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 sei nicht erfüllt.

Mit (Ersatz-)Bescheid vom 27. Juli 2001 sprach die belangte Behörde neuerlich über die Berufung gegen den abweisenden Bescheid betreffend den Antrag vom 28. Februar 2000 ab. Sie gab der Berufung Folge und behob den bekämpften Bescheid. Im zweiten Rechtsgang wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bisher noch nie Arbeitslosengeld bezogen. Sie habe ihren Anspruch darauf am 28. Februar 2000 geltend gemacht. In der gesetzlichen Rahmenfrist vom 28. Februar 1998 bis 28. Februar 2000 liege weder ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor noch andere Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen wären.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 7. August 2002, 2002/08/0120, hinsichtlich seines Abspruches über den Zeitraum vom 28. Februar bis 20. April 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte - soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren von Bedeutung - aus, die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rahmenfristerstreckungsgrund des § 15 Abs. 1 Z. 9 AlVG (Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland auf behördliche Anordnung angehalten worden ist) sei verfehlt. Diese Regelung normiere eindeutig, dass sich die Rahmenfristen um Zeiträume einer Anhaltung im Inland verlängerten. Dies lasse keine Auslegung dahingehend zu, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung auch einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes im Auge gehabt hätte.

Am 20. Februar 2002 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 i.V.m. § 7 AlVG abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, die Beschwerdeführerin habe bisher keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. In diesem Falle erfüllte sie die Anwartschaft nur dann, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung - also vom 20. Februar 2000 bis 19. Februar 2002 - 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder gleichgestellter Zeiten (§ 14 Abs. 4 und 5 AlVG) lägen. In diesem Zeitraum lägen jedoch keinerlei anrechenbare Versicherungszeiten. Vom 21. Jänner 2000 bis 21. August 2001 sei die Beschwerdeführerin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Die genannte Rahmenfrist könne daher um 579 Tage, sohin bis zum 21. Juli 1998 erstreckt werden. Auch innerhalb des Zeitraumes vom 21. Juli 1998 bis 19. Februar 2002 lägen keine Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder gleichgestellte Zeiten. Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin habe mit 30. September 1996 geendet. Ein weiteres Dienstverhältnis seit diesem Zeitpunkt - sei es im Inland oder im Ausland - behaupte die Beschwerdeführerin nicht.

Zur Frage einer weiteren Erstreckung der Rahmenfrist habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, in ihrem Fall sei der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 9 AlVG erfüllt.

Nach dieser Bestimmung sei die Rahmenfrist höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn der Arbeitslose im Inland auf behördliche Anordnung angehalten worden sei. Ein Aufenthalt im Ausland auf Grund einer erfolgten Ausweisung erfülle hingegen diesen Tatbestand nicht.

Mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung von Arbeitslosengeld, in eventu von Notstandshilfe verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht - wie bereits in den zitierten vorangegangenen Beschwerdeverfahren - geltend, ihre Abwesenheit vom österreichischen Arbeitsmarkt sei durch ein rechtswidriges Verhalten der Behörden verursacht worden, sodass dieser Zeitraum in die Rahmenfrist nicht einzurechnen sei und dass dieser Aufenthalt zumindest zu einer Verlängerung der Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 1 Z. 9 AlVG führe.

Diese Beschwerdegründe wurden bereits in den Verfahren 2000/08/0120 und 2002/08/0120 vorgetragen. In den Erkenntnissen vom 20. Dezember 2000 bzw. 7. August 2002 wurde dieses Vorbringen als unbegründet erachtet. Es genügt daher, zur Begründung des nunmehrigen Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse zu verweisen. Dies gilt auch für die Berufung der Beschwerdeführerin auf einen allfälligen Anspruch auf Notstandshilfe. Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 14. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080272.X00

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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