Norm
GBG §20 litbRechtssatz
Wenn nur ein im Wortlaut nicht klar und vollständig formulierter Entscheidungsspruch vom Rekursgericht im Rahmen des Entscheidungsgegenstandes zulässigerweise klarer und vollständiger gefaßt wurde, liegt eine bestätigende Entscheidung vor, wenn überdies das Rekursgericht von der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage wie das Erstgericht ausgeht (nur Ersichtlichmachung des Bestehens nach dem LFG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060656Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0050OB00045_7900000_001