RS OGH 1980/1/29 9Os162/79 (9Os163/79), 11Os29/83, 15Os145/07y (15Os146/07w, 15Os147/07t)

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Veröffentlicht am 29.01.1980
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Norm

StGB §108
StGB §228 Abs1

Rechtssatz

Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen § 108 StGB (gegebenenfalls auch nach § 223 Abs 2 StGB).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 162/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 9 Os 162/79
    Veröff: SSt 51/3 = ZVR 1981/57 S 78
  • 11 Os 29/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 11 Os 29/83
    nur: Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. (T1); Beisatz: Jedoch gegen letzten Satz: Haftung nur wegen § 223 Abs 2 StGB (SSt 51/33). (T2)
  • 15 Os 145/07y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 145/07y
    Vgl; nur T1

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093293

Dokumentnummer

JJR_19800129_OGH0002_0090OS00162_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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