Norm
ABGB §823Rechtssatz
Die Erbschaftsklage im Sinne des § 823 ABGB verjährt zwar regelmäßig erst nach 30 bzw 40 Jahren, muss aber der Kläger damit zugleich eine letztwillige Erklärung "umstoßen", dann unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung nach § 1487 ABGB. Diese kurze Verjährungsfrist soll dem Testamentserben so schnell wie möglich Gewissheit darüber verschaffen, ob und wie weit der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt.
Anmerkung
Zur Rechtslage ab 1.1.2017 RS0132882Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021