Norm
WEG 1975 §17Rechtssatz
Verträge, die ein Hausverwalter, der sich als solcher deklariert, in dieser Eigenschaft über Reparaturarbeiten im bzw am Haus mit Dritten abschließt, sind im Zweifel im Namen der Miteigentümer geschlossen, auch wenn auf das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich hingewiesen wurde und die Namen der Miteigentümer namentlich überhaupt nicht erwähnt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083516Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_007