Norm
EheG nF §55 Abs2 fRechtssatz
Den für die Härteabwägung im Sinne des § 55 Abs 2 EheG maßgebenden Umständen ist umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG nähert. Steht der Ablauf dieser Frist im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung unmittelbar bevor, könnten nur ganz besonders gravierende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010