Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Auch wenn grundsätzlich kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der gesamten Verwaltung besteht, so kann doch die Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Behörde Amtshaftungsansprüche auslösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010