Norm
ABGB §1284 AeRechtssatz
Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt, im übrigen die Natur des Ausgedinges bewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022564Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022