Norm
JN §104 CRechtssatz
Ist das vom Beklagten unterfertigte Auftragsschreiben, das die Gerichtsstandsklausel enthält, auf einem Formular der klagenden Partei geschrieben, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die klagende Partei durch die Bestätigung des Auftrages die von ihr selbst vorgesehene Gerichtsstandsklausel akzeptierte (vgl Fasching I 504 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046970Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0030OB00657_7900000_001