Norm
ABGB §837 BRechtssatz
Verwalter kann auch einer der Miteigentümer sein. Er hat dann grundsätzlich dieselbe rechtliche Stellung wie eine zum Verwalter berufene dritte Person, nur wird er bei Vertretungshandlungen auch selbst mit verpflichtet; insoweit liegt dann auch ein Geschäft für eigene Rechnung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013789Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_001