RS OGH 1980/1/30 1Ob792/79, 8Ob37/88, 1Ob600/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §837 B
WEG §17

Rechtssatz

Verwalter kann auch einer der Miteigentümer sein. Er hat dann grundsätzlich dieselbe rechtliche Stellung wie eine zum Verwalter berufene dritte Person, nur wird er bei Vertretungshandlungen auch selbst mit verpflichtet; insoweit liegt dann auch ein Geschäft für eigene Rechnung vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 792/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 792/79
  • 8 Ob 37/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 37/88
    Auch; nur: Verwalter kann auch einer der Miteigentümer sein. Er hat dann grundsätzlich dieselbe rechtliche Stellung wie eine zum Verwalter berufene dritte Person. (T1) Beisatz: Auch dann, wenn er ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet. (T2)
  • 1 Ob 600/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 600/94
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013789

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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