RS OGH 1980/1/30 1Ob791/79, 3Ob559/80, 3Ob629/83, 3Ob600/83, 5Ob530/84, 5Ob507/85, 7Ob625/85, 3Ob588

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §869
ABGB §878
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf7b
ABGB §1299 E
AGBKr allg
KWG 1979 §23

Rechtssatz

Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber. Im Rahmen der Geschäftsverbindung kann sich die Verpflichtung ergeben, bei drohendem wirtschaftlichem Zusammenbruch eines Dritten in banküblicher Weise Bedenken zu äußern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 791/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 791/79
    Veröff: SZ 53/13 = JBl 1981,425
  • 3 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 3 Ob 559/80
    Vgl auch
  • 3 Ob 629/83
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 629/83
    Vgl
  • 3 Ob 600/83
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
    nur: Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber. (T1) Beisatz: Die Aufklärungspflicht kann auch durch Schweigen verletzt werden. Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden, sodass primär er selbst seine Interessen zu wahren hat. (T2) Veröff: HS XIV/XV/28
  • 5 Ob 530/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 5 Ob 530/84
    Beisatz: Diese Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Es sind Geschäfte des Kunden die über die Bank abgewickelt werden, sodass primär er selbst seine Interessen zu wahren hat. Außerdem muß die Kreditunternehmung bei Verwertung von Tatsachen, die für die Entscheidung des Kunden von Bedeutung sein können, das Bankgeheimnis wahren. Sie darf daher grundsätzlich die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, die einen anderen Kunden betreffen, nicht offenbaren. (T3) Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663
  • 5 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 5 Ob 507/85
    Auch; Beisatz: Hier: Kreditkartenvertrag (T4) Veröff: EvBl 1985/148 S 686
  • 7 Ob 625/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 625/85
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch bei Geschäften, mit denen Risken verbunden sind, wie etwa die Übernahme einer Bürgschaft. Der Bürge kann von der Bank eine Aufklärung darüber nicht erwarten, ob das Ausmaß der nach der von der Bank gewählten Vertragsgestaltung klaren Bürgschaftsverpflichtung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt. (T5)
  • 3 Ob 588/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 588/85
    nur T1; Beisatz: Die Unterlassung einer nach Treu und Glauben zu fordernden Aufklärung über bestimmte, für den Vertragsabschluss wesentliche Umstände, kann aber auch die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 Abs 1 ABGB sein. (T6)
  • 6 Ob 508/86
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
    nur T1; Veröff: SZ 61/26 = RdW 1988,130 = WBl 1988,129 (Wilhelm) = ÖBA 1988/828 (mit Anmerkung von Apathy)
  • 8 Ob 629/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 629/89
    Beis wie T3; Veröff: JBl 1990,523
  • 6 Ob 527/90
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 6 Ob 527/90
    nur T1; Beisatz: Aufklärungspflichten der Bank auch gegenüber Kaufleuten. (T7) Veröff: ÖBA 1990,723 = ecolex 1990,541
  • 7 Ob 524/91
    Entscheidungstext OGH 02.05.1991 7 Ob 524/91
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 7 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 27.06.1991 7 Ob 537/91
    Beisatz: Bestand zwischen der Person des Schuldners zu der des Bürgen eines besondere Nahbeziehung, so dass erwartet werden konnte, dass der Bürge deswegen für den Schuldner zur Überbrückung einer Geld - Schwierigkeit einzustehen bereit ist, kann eine Aufklärungspflicht und Warnpflicht nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. (T8) Veröff: ÖBA 1992,74 (P Bydlinski) = ecolex 1991,767 = RdW 1991,354
  • 8 Ob 2031/96a
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 Ob 2031/96a
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden, sodass primär er selbst seine Interessen zu wahren hat. (T9)
  • 8 Ob 165/97s
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 165/97s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 325/97b
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 325/97b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 8 Ob 253/99k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 253/99k
    Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 73/79
  • 6 Ob 145/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 145/00t
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 64/01g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 64/01g
    Vgl auch; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht von Banken dürfen nicht überspannt werden, insbesondere dann nicht, wenn zwischen dem Hauptschuldner und Bürgen eine besondere Nahebeziehung besteht. (T10)
  • 2 Ob 104/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 104/01k
    Auch; Beisatz: Das Geschäftsverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden ist ein Vertrauensverhältnis, das auch Grundlage für eine Aufklärungspflicht der Kreditunternehmung sein kann. Die daraus resultierenden Anforderungen an solche Aufklärungspflichten dürfen jedoch nicht überspannt werden; dem Bankkunden ist vielmehr zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich selbst zu wahren. (T11)
  • 1 Ob 150/01t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 150/01t
    Auch; Beisatz: Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung seiner Interessen erledigen wird. Es liegt auf der Hand, dass die Kreditunternehmung eine Interessenwahrungspflicht zur Hintanhaltung einer Gefährdung beziehungsweise Verletzung der Interessen des Kunden und im Zusammenhang damit Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Für die Geschäftsverbindung der Kreditunternehmung mit dem Kunden ist der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben wegen Vertrauensverhältnisses von besonderer Bedeutung. (T12); Veröff: SZ 74/114
  • 7 Ob 37/04y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 37/04y
    Vgl; Beis wie T9
  • 8 Ob 11/11t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T6
  • 6 Ob 128/14p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 128/14p
    Auch; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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