Norm
ABGB §413Rechtssatz
Das Abwehrrecht des Eigentümers einer Liegenschaft gegen die natürlichen Abflußverhältnisse ist vor allem auf die laufende Pflege des Gewässers und die Befestigung seiner Ufer zum Zwecke der Verhinderung nachteiliger Veränderungen des bisherigen Zustandes beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011054Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_004