RS OGH 1980/1/30 3Ob642/79, 6Ob645/88 (6Ob646/88), 3Ob2125/96p, 6Ob370/97y, 7Ob81/99h, 1Ob126/09z, 8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §287
ABGB §288
ABGB §353

Rechtssatz

Zwischen Gemeingebrauch und Eigentumsrecht besteht eine Wechselbeziehung. Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 642/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 3 Ob 642/79
    JBl 1981,370 = SZ 53/16
  • 6 Ob 645/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 645/88
    nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit. (T1)
  • 3 Ob 2125/96p
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2125/96p
    nur: Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis üpber die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu. (T2)
    Veröff: SZ 69/101
  • 6 Ob 370/97y
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 370/97y
  • 7 Ob 81/99h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 81/99h
    nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu. (T3)
  • 1 Ob 126/09z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 126/09z
    nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. (T4)
  • 8 Ob 20/14w
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 20/14w
    Auch; nur T3; Beisatz: Als Gemeingebrauch wird die jedermann unter gleichen Bedingungen ohne besondere behördliche Bewilligung und ohne Zustimmung des über die betroffene Liegenschaft Verfügungsberechtigten zustehende Freiheit verstanden, bestimmte Sachen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bzw im Rahmen der Üblichkeit zu verwenden. (T5)
    Beisatz: Der Gemeingebrauch entsteht aufgrund ausdrücklicher Widmung durch Gesetz, Verordnung, Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder die „Ersitzung“ durch entsprechend langdauernde Benützung. (T6)
  • 5 Ob 46/20f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 46/20f
    nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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