Norm
ABGB §287Rechtssatz
Zwischen Gemeingebrauch und Eigentumsrecht besteht eine Wechselbeziehung. Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020