Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019