Norm
WEG 1975 §16Rechtssatz
Da die Rücklage nach § 16 WEG 1975 ausschließlich für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten bestimmt ist, zu denen laufende Aufwendungen wie für Betriebskosten nicht gehören, kommt die Haftung dieses Sondervermögens für Servicearbeiten und laufende Instandhaltungsarbeiten an einer Liftanlage nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083331Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_006