RS OGH 1980/1/30 1Ob792/79

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

WEG 1975 §16

Rechtssatz

Da die Rücklage nach § 16 WEG 1975 ausschließlich für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten bestimmt ist, zu denen laufende Aufwendungen wie für Betriebskosten nicht gehören, kommt die Haftung dieses Sondervermögens für Servicearbeiten und laufende Instandhaltungsarbeiten an einer Liftanlage nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083331

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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