Norm
ABGB §1444 ARechtssatz
Auch Vereinbarungen über die Beschränkung und den Ausschluss von Rechten sind nach den allgemeinen Regeln für Verträge auszulegen; auch in diesen Fällen ist der Vertrag so zu verstehen, wie er der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034121Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010