Norm
StPO §352 ffRechtssatz
Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des Urteils in erster Instanz unzulässig ist. Bereits ab diesem Zeitpunkt besteht ein (vorerst temporäres) Verfolgungshindernis (Prozesshindernis) sui generis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019