Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Eine Person wird nicht schon dadurch zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, daß sie sich, ohne Partei zu sein, an einem Verfahren beteiligt, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Beteiligung auf einer irrtümlichen Anführung als Vertreter durch die Gegenpartei beruhte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006806Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00516_8000000_001