Norm
EVO §94Rechtssatz
§ 94 EVO erweitert die Frachtführerhaftung der Eisenbahn im Sinne einer vom eigenen Verschulden unabhängigen Gefährdungshaftung. Dieser Haftungsverschärfung stehen aber andererseits weitgehende Beschränkungen der Haftung der Eisenbahn hinsichtlich des von ihr zu leistenden Schadenersatzes und auch sonstige Vorteile (zB kürzere Verjährungsfristen) gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010