Norm
StGB §31Rechtssatz
In jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt werden, dann ist für die Prüfung, ob die Grenzen des § 31 StGB eingehalten wurden, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht die Summe der Tagessätze) maßgebend (hier: Vor-Urteil dreihundert Tagessätze, Nach-Urteil dreihundertundsechzig Tagessätze, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen jedoch unter der maßgeblichen (Freiheitsstrafobergrenze) Strafobergrenze).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2015