Norm
HGB §377 BRechtssatz
§ 377 HGB enthält nachgiebiges Recht. Ist demnach eine Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu berücksichtigen so muss das gleiche auch für die gänzliche Unterlassung gelten, weil die materielle Rechtslage in jedem Fall zu prüfen ist, wenn der Kläger sich nicht auf eine Genehmigung seiner Leistung berufen kann, egal ob diese in der gänzlichen Unterlassung oder in einer verspäteten Erhebung der Mängelrüge liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011